Allgemeine Geschäftsbedingungen

Repac Montagetechnik GmbH & Co. KG

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Repac Montagetechnik GmbH & Co. KG

(im Folgenden „Verwender“ genannt )

1. Geltungsbereich

  • Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle jetzigen und künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Verwender und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB (im folgenden „Besteller“ genannt). Maßgeblich ist jeweils die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.
  • Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei deren Kenntnis nur Vertragsbestandteil, wenn ihrer Geltung vom Verwender ausdrücklich zugestimmt wurde.

2. Vertragsabschluss und Angebote

  • Der Liefer- und Leistungsvertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Verwenders oder durch Ausführung der Leistung durch den Verwender zustande.
  • Der Verwender bleibt Eigentümer aller dem Besteller im Zusammenhang mit der Auftragserteilung überlassener Unterlagen wie Kalkulationen, Zeichnungen, Muster etc. Er behält sich an den Unterlagen möglicherweise bestehende Urheberrechte vor. Die Unterlagen dürfen Dritten nur nach schriftlicher Zustimmung des Verwenders zugänglich gemacht werden.

3. Preise

  • Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, werden allen Aufträgen die im Zeitpunkt der Lieferung geltenden Preise und Rabattsätze zugrunde gelegt.
  • Vor schriftlicher Auftragsbestätigung durch den Verwender sind die von ihm angebotenen Preise unverbindlich. Sofern im Einzelfall nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wurde, gelten die Preise ab Werk und zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in ihrer jeweils geltenden Höhe.
  • Verpackung, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten sind von dem Preis nicht umfasst und werden gemäß der „Preisliste Logistik und Dienstleistungen“ ggf. gesondert berechnet. Der Mindestauftragswert beträgt 150,00 Euro netto. Bei Aufträgen unter 150,00 Euro netto berechnet der Verwender einen Mindermengenzuschlag i. H. v. 17,50 Euro netto. Ab einem Warenwert von 500,00 Euro netto liefert der Verwender frei Haus.

4. Lieferung und Erfüllungsort

  • Die Lieferung erfolgt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart, ab Werk oder Lager des Verwenders. Dies ist auch der Erfüllungsort.

5. Liefermenge, Lieferfrist, Versand

  • Die kleinste Liefermenge pro Artikel ist eine Verpackungseinheit (VE).
  • Spätestens mit Verlassen des Werks/ Lagers geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Versandkosten trägt. Rücksendungen werden ohne vorherige Zustimmung des Verwenders nicht angenommen.
  • Bei Sonderanfertigungen sind dem Verwender Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10 % der bestellten Menge gestattet. Der Verwender ist zu Teillieferungen berechtigt.
  • Die vom Verwender angegebenen Lieferzeiten beziehen sich auf das Versanddatum der Ware. Sie gelten als eingehalten, wenn die Ware zu diesem Zeitpunkt das Werk verlässt oder die Lieferbereitschaft dem Besteller mitgeteilt wird. Abweichendes gilt nur für die Fälle ausdrücklicher Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien.
  • Die vereinbarte Lieferfrist gilt stets nach Klärung sämtlicher technischer und kaufmännischer Einzelheiten. Insoweit handelt es sich grundsätzlich um unverbindliche Lieferfristen. Um verbindliche Liefertermine handelt es sich ausschließlich dann, wenn der Liefertermin schriftlich gegenüber dem Besteller als verbindlich bestätigt worden ist.
  • Bei Überschreiten der Lieferfrist hat der Besteller eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu gewähren
  • Kann die Lieferfrist einschließlich der angemessenen Nachfrist nicht eingehalten werden, haftet der Verwender ausschließlich bis zu der Höhe des Rechnungsbetrages der nicht fristgemäß gelieferten Warenmenge, maximal in Höhe des negativen Interesses.
  • Höhere Gewalt, Betriebsstörungen und ähnliche unvorhersehbare und vom Verwender nicht zu vertretende Umstände entbinden den Verwender von der Einhaltung der Lieferfristen für die Dauer der Betriebsstörung. In diesen Fällen ist der Besteller insbesondere nicht berechtigt, etwaige Gewährleistungsrechte geltend zu machen. Sollten die Umstände jedoch länger als einen Monat anhalten, sind beide Vertragsparteien zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

6. Gewährleistung, Sachmängel, Schadensersatz

  • Gewährleistungsansprüche verjähren ein Jahr nach Übergabe oder bei Versand ein Jahr nach Gefahrübergang.
  • Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Anlieferung auf Mangelfreiheit zu überprüfen. Mängel sind dem Verwender unverzüglich nach Empfang der Ware schriftlich mitzuteilen. Werden erkennbare Mängel nicht unverzüglich gerügt, so entfällt diesbezüglich die Gewährleistung.
  • Zeigt sich später ein anfangs nicht erkennbarer Mangel, so muss dieser dem Verwender unverzüglich angezeigt werden. Anderenfalls entfällt das aus dem Mangel resultierende Gewährleistungsrecht.
  • Für Werbeaussagen oder Mängel in der Gebrauchsanweisung haftet der Verwender nicht. Der Verwender übernimmt ferner keine Gewähr dafür, dass sich die Ware für den vom Besteller beabsichtigten Zweck eignet. Gebrauchsanweisungen, Empfehlungen und Vorschläge sind unverbindliche Hinweise, die den Besteller nicht von einer eigenen Prüfung und einem Test der Ware befreien.
  • Im Falle eines Mangels hat der Besteller dem Verwender eine angemessene Nacherfüllungsfrist von mindestens zwei Wochen zu gewähren. Der Verwender hat im Rahmen seiner Nacherfüllungspflicht das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Nachlieferung. Führt eine erste Nacherfüllung nicht zum Erfolg, ist der Verwender zu einer weiteren Nacherfüllung berechtigt. Erst wenn zwei Nacherfüllungsversuche des Verwenders fehlgeschlagen sind, ist der Besteller zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  • Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Pflichtverletzungen gleich welcher Art sind ausgeschlossen. Nicht ausgeschlossen sind Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen oder die aufgrund einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des Verwenders zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führen.

7. Zahlungsbedingungen

  • Sofern nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Zahlungsfrist ab Rechnungsdatum 14 Tage mit 2 % Skonto oder 30 Tage ohne Skontoabzug. Ein Skontoabzug von neuen Rechnungen ist unzulässig, solange ältere fällige Rechnungen noch offen sind. Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die TARGO Factoring GmbH zu leisten, an die das Unternehmen gegenwärtige und künftige Ansprüche aus seinen Geschäftsverbindungen abgetreten hat. Auch das Vorbehaltseigentum hat das Unternehmen auf die TARGO Factoring GmbH übertragen.
  • Zahlt der Besteller nicht in der unter Ziffer 7.1. genannten Frist, ist der Verwender berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % -Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu fordern. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens ist jederzeit möglich.
  • Ist der Besteller mit der Zahlung in Verzug, steht es dem Verwender frei, die weitere Erfüllung des Vertrages abzulehnen. Tritt eine erhebliche Gefährdung des Zahlungsanspruches ein, so ist der Verwender berechtigt, Vorauszahlungen oder ausreichende Sicherheit zu fordern. Verweigert der Besteller Vorauszahlung oder Sicherheit, so kann der Verwender vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz geltend machen.
  • Eingehende Zahlungen tilgen jeweils erst die Kosten, dann die Zinsen und zuletzt die Hauptforderung. Bei mehreren Forderungen wird zunächst die jeweils ältere getilgt.
  • Befindet sich der Besteller mit Zahlungen gegenüber dem Verwender in Verzug, werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.
  • Der Abnehmer hat alle Gebühren, Kosten und Auslagen zu tragen, die im Zusammenhang mit jeder gegen ihn rechtlich erfolgreichen Rechtsverfolgung außerhalb Deutschlands anfallen.
  • Wenn dem Verwender Umstände bekannt werden, die die Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, insbesondere, wenn er einen Scheck nicht einlöst, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Stellung eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bekannt wird, ist der Verwender - auch wenn er Schecks angenommen hat – berechtigt, seine Forderungen sofort fällig zu stellen und die Ausführung weiterer Leistungen von der Leistung von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen. Bei Bekanntwerden der genannten Umstände bzw. der Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der Besteller nach Setzung einer angemessenen Frist, in welcher der andere Teil Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat, nach fruchtlosem Verstreichen der Frist berechtigt, von allen Aufträgen zurück zu treten. Im Falle des Rücktritts hat der Besteller dem Verwender nachweislich entstandene Aufwendungen zu erstatten. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche wird hiervon nicht berührt.
  • Das Rechts zur Aufrechnung steht dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch den Verwender anerkannt wurden. Zurückbehaltungsrechte kann der Besteller nur insoweit ausüben, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

8. Eigentumsvorbehalt

  • Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenüber dem Besteller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Verwenders in dessen Eigentum.
  • Im Falle von Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware steht dem Verwender das (Mit-) Eigentum im Wert des Zustandes der Vorbehaltsware vor Be- oder Verarbeitung an der dadurch entstehenden Sache zu. Eine Veräußerung der Vorbehaltsware ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr des Bestellers zulässig. Im Übrigen sind Verfügungen über die Vorbehaltsware unzulässig, dies gilt insbesondere für die Sicherungsübereignung oder Verpfändung.
  • Erfolgt die Zwangsvollstreckung über das Vermögen des Bestellers und ist hiervon die Vorbehaltsware betroffen oder greift ein Dritter in anderer Weise auf die Vorbehaltsware zu, so ist dies dem Verwender sofort schriftlich und unter Angabe aller erforderlichen Daten (Vollstreckungsorgan, Aktenzeichen, Name und Kontaktdaten des Dritten), gegebenenfalls unter Beifügung von Vollstreckungsprotokollen, mitzuteilen.
  • Ein Besitzwechsel der Vorbehaltsware hat der Besteller dem Verwender unverzüglich mitzuteilen.
  • Kommt der Besteller seiner Mitteilungspflicht nach Ziffer 8.3. und 8.4. nicht nach, hat er dem Verwender den hieraus entstehenden Schaden, insbesondere durch das Unterlassen möglicher Interventionsmaßnahmen, zu ersetzen.
  • Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt dem Verwender bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Der Verwender nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Besteller zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Der Verwender behält es sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
  • Während des Verzuges kann sich der Besteller auf ein Recht zum Besitz nicht berufen. Ein etwaiges Herausgabeverlangen des Verwenders gilt erst dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn der Verwender dies ausdrücklich schriftlich erklärt.

9. Besonderheiten bei bedruckten Klebebändern

  • Vom Verwender hergestellte Werkzeuge und Druckunterlagen für das Bedrucken von Klebebändern bleiben im Eigentum und Besitz des Verwenders.
  • Für die endgültige Druckausführung sind alleine die vom Besteller genehmigten Andrucke maßgebend.
  • Geringfügige Abweichungen gelten bei farbigen Druckausführungen nicht als Mangel.
  • Der Besteller versichert dem Verwender, dass ihm das Recht zusteht, die bestellten Druckmotive zu verwenden und zu vervielfältigen. Er übernimmt die Verantwortung für die Verwendung und Vervielfältigung der Druckmotive und haftet dem Verwender für hieraus entstehenden Schaden.

10. Gerichtsstand

  • Gerichtstand ist der Sitz des Unternehmers. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.